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Verbraucherschutz warnt vor fragwürdigen Telefonsex-Rechnungen

Telefonsex-Rechnungen sind nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme der der entsprechenden Leistungen zu bezahlen. Es Tauchen immer wieder Firmen auf, die Telefonsex-Rechnungen verschicken und darauf bauen, dass die Bürger sie aus Scham lieber bezahlen, als Strafanzeige zu erstatten.
Telefonsex-Anbieter müssen im Zweifelsfall beweisen, dass die Gespräche vom Telefon des betreffenden Verbrauchers geführt worden sind. Dazu müssen Einzelverbindungsnachweise vorgelegt werden, zu denen nur Netzbetreiber von Telekommunikationsdienstleistern Zugang haben. Anders stellt sich der Fall dar, wenn ein wirksamer Vertrag über die zur Diskussion stehenden Leistungen abgeschlossen worden ist.
Auch wenn Minderjährige die Nummern von Telefonsex-Anbietern gewählt hat, besteht für die Erziehungsberechtigten keine Zahlungspflicht. Betroffene sollten gegen solche dubiosen Rechnungen in jedem Fall per Einschreiben mit Rückschein Widerspruch einlegen, raten Verbraucherschützer.

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